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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei einem eindeutig und mit einem bestimmten ziffernmäßigen Betrag festgesetzten - längerfristig in Raten zu tilgenden oder mit längerfristig hinausgeschobenem Zahlungstermin vereinbarten - Kaufpreis gibt es keine Bewertungsfrage, sodaß der Abzug von Zwischenzinsen nicht in Betracht kommen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160025.X02Im RIS seit
18.01.1990