RS Vwgh 1990/1/18 89/16/0115

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Veröffentlicht am 18.01.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/18 89/16/0099 1

Stammrechtssatz

Die Absicht, auf dem Grundstück eine oder mehrere Arbeiterwohnstätten zu errichten, ist ein Willensentschluß, der uU ein Motiv für den Grundstückserwerb überhaupt bildet. Willensentschlüsse sind zunächst keine beweisbaren Tatsachen, sondern nur das Ergebnis eines Denkvorganges. Sie werden erst dann zu einer - auch steuerlich erheblichen - Tatsache, wenn der Willensentschluß durch eine Willenserklärung, also die Manifestation des Willens in die Außenwelt tritt. Nach dieser stRSp des VwGH ist die besondere Ausnahme von der Besteuerung nach § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 dann nicht mehr anwendbar, wenn zB durch die Einreichung der Baupläne manifestiert wird, keine Arbeiterwohnstätten zu errichten. Daran vermag auch eine eventuelle Aufgabe des befreiungsschädlichen Bauvorhabens nichts zu ändern.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160115.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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