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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2;Rechtssatz
Grundsätzlich gilt die gesamte Bodenfläche, die zu Wohnzwecken geeignet ist, als Wohnnutzfläche einer Wohnung. Eine Arbeiterwohnstätte iSd § 4 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955 liegt (abgesehen von anderen Voraussetzungen) nur dann vor, wenn die Nutzfläche dieser Wohnung 130 m2 nicht übersteigt (Hinweis E 28.6.1989, 89/16/0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160115.X03Im RIS seit
11.07.2001