RS Vwgh 1990/1/18 89/16/0115

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Veröffentlicht am 18.01.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2;
WFG 1968 §2 Abs1 Z3;
WFG 1984 §2 Z3;

Rechtssatz

Grundsätzlich gilt die gesamte Bodenfläche, die zu Wohnzwecken geeignet ist, als Wohnnutzfläche einer Wohnung. Eine Arbeiterwohnstätte iSd § 4 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955 liegt (abgesehen von anderen Voraussetzungen) nur dann vor, wenn die Nutzfläche dieser Wohnung 130 m2 nicht übersteigt (Hinweis E 28.6.1989, 89/16/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160115.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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