RS Vwgh 1990/1/18 89/09/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1990
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1988/231;

Rechtssatz

Der Unterschied zwischen den beiden Strafdrohungen des § 28 Abs 1 Z 1 lit a und lit b AuslBG liegt darin, daß gem lit a das "Beschäftigen" von Ausländern, in lit b hingegen das bloße "in Anspruch nehmen" von Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer ohne ein zwischen einem inländischen Unternehmen und den Ausländern bestehendes Beschäftigungsverhältnis unter Strafe gestellt wird (Hinweis E 1.12.1988, 88/09/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090128.X01

Im RIS seit

18.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten