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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Ein Verfahren auf Zuerkennung der Waisenrente darf nur auf Antrag durchgeführt werden. Incitamentum und Voraussetzung der Gewährung ist ein Antrag. Der Antrag vereinigt in sich zwei Funktionen: Er veranlaßt die Beh zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens und schafft gleichzeitig die materiell-rechtliche Grundlage für die Erlassung des begehrten Bescheides, der als antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne den Antrag nicht ergehen darf. Nach Ablauf eines Jahres nach dem Todestag entsteht der Anspruch auf Waisenrente nicht schon mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes, sondern es muß zu den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen noch der Antrag des Berechtigten als weiterer rechtsbegründender Faktor hinzukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090070.X01Im RIS seit
27.03.2001