RS Vwgh 1990/1/18 89/09/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §13 Abs1;
KOVG 1957 §34;
KOVG 1957 §41 Abs1;
KOVG 1957 §51 Abs2;

Rechtssatz

Ein Verfahren auf Zuerkennung der Waisenrente darf nur auf Antrag durchgeführt werden. Incitamentum und Voraussetzung der Gewährung ist ein Antrag. Der Antrag vereinigt in sich zwei Funktionen: Er veranlaßt die Beh zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens und schafft gleichzeitig die materiell-rechtliche Grundlage für die Erlassung des begehrten Bescheides, der als antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne den Antrag nicht ergehen darf. Nach Ablauf eines Jahres nach dem Todestag entsteht der Anspruch auf Waisenrente nicht schon mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes, sondern es muß zu den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen noch der Antrag des Berechtigten als weiterer rechtsbegründender Faktor hinzukommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090070.X01

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten