RS Vwgh 1990/1/18 89/16/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 8/1990, 448;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0204 E 15. Oktober 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Der VwGH fordert in stRsp für den Tatbestand der "Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles" das Vorliegen eines in den subjektiven Verhältnissen des StPfl oder des Steuergegenstandes des gelegenen Sachverhaltselementes, aus dem sich ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den in jenem subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt. Daher kann eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich die Folge eines als generelle Norm mit umfassendem personellem Geltungsbereich erlassenen Gesetz ist, nicht durch Nachsicht behoben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160102.X03

Im RIS seit

18.01.1990

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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