RS VwGH Erkenntnis 1990/01/18 89/16/0099

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Veröffentlicht am 18.01.1990
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Rechtssatz

Die Absicht, auf dem Grundstück eine oder mehrere Arbeiterwohnstätten zu errichten, ist ein Willensentschluß, der uU ein Motiv für den Grundstückserwerb überhaupt bildet. Willensentschlüsse sind zunächst keine beweisbaren Tatsachen, sondern nur das Ergebnis eines Denkvorganges. Sie werden erst dann zu einer - auch steuerlich erheblichen - Tatsache, wenn der Willensentschluß durch eine Willenserklärung, also die Manifestation des Willens in die Außenwelt tritt. Nach dieser stRSp des VwGH ist die besondere Ausnahme von der Besteuerung nach § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 dann nicht mehr anwendbar, wenn zB durch die Einreichung der Baupläne manifestiert wird, keine Arbeiterwohnstätten zu errichten. Daran vermag auch eine eventuelle Aufgabe des befreiungsschädlichen Bauvorhabens nichts zu ändern.

Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung
Im RIS seit
18.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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