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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §60;Rechtssatz
Der Beamte hat - wie aus § 72 Abs 1 Wr DO 1966 iVm § 60 AVG erhellt - Anspruch auf Mitteilung der Verdachtsgründe. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf eine Dienstpflichtverletzung geschlossen werden kann, das die von § 76 Abs 1 Wr DO 1966 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 76 Abs 1 Wr DO 1966 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 VerdachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090107.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.01.2010