RS Vwgh 1990/1/19 89/18/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §18 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/18/0088 89/18/0090 89/18/0089

Rechtssatz

Bei der BPolDion W handelt es sich um eine monokratisch organisierte Beh, deren Leiter der Präsident ist. Es können daher dieser Beh nur solche Schriftstücke zugerechnet werden, welche im Original von einer Person unterzeichnet wurden, der, wenn auch für einen beliebigen Kompetenzabschnitt, vom Leiter

dieser Beh, also von deren Präsidenten, eine Approbationsbefugnis erteilt wurde. Eine Ermächtigung seitens des Leiters einer Dienststelle vermag in diesem Zusammenhang die erforderliche Ermächtigung seitens des Behördenleiters nicht zu ersetzen. Fehlt aber der Person, die das Schriftstück unterzeichnet hat, jegliche Approbationsbefugnis, so vermag die von ihr gefertigte und an den Zulassungsbesitzer ergangene Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers eine entsprechende Verpflichtung des Zulassungsbesitzers nicht auszulösen.

Schlagworte

Unterschrift des GenehmigendenUnterschrift GenehmigungsbefugnisBehördenbezeichnung Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180079.X04

Im RIS seit

29.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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