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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/18/0088 89/18/0090 89/18/0089Rechtssatz
Bei der BPolDion W handelt es sich um eine monokratisch organisierte Beh, deren Leiter der Präsident ist. Es können daher dieser Beh nur solche Schriftstücke zugerechnet werden, welche im Original von einer Person unterzeichnet wurden, der, wenn auch für einen beliebigen Kompetenzabschnitt, vom Leiter
dieser Beh, also von deren Präsidenten, eine Approbationsbefugnis erteilt wurde. Eine Ermächtigung seitens des Leiters einer Dienststelle vermag in diesem Zusammenhang die erforderliche Ermächtigung seitens des Behördenleiters nicht zu ersetzen. Fehlt aber der Person, die das Schriftstück unterzeichnet hat, jegliche Approbationsbefugnis, so vermag die von ihr gefertigte und an den Zulassungsbesitzer ergangene Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers eine entsprechende Verpflichtung des Zulassungsbesitzers nicht auszulösen.
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenUnterschrift GenehmigungsbefugnisBehördenbezeichnung BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180079.X04Im RIS seit
29.11.2001Zuletzt aktualisiert am
27.07.2010