RS Vwgh 1990/1/19 87/17/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1990
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §2;
GEG §3;
GEG §7 Abs1;
ZPO §365;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 277;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/17/0218 E 18. November 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Der Auftrag eines Gerichtes zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung voraussichtlicher Kosten einer Beweisaufnahme macht seiner Hauptsache nach keine Aussage darüber, welche Partei des Verfahrens schließlich mangels Erlages des Kostenvorschusses die aus Amtsgeldern für die Beweisaufnahme entrichteten Kosten dem Bund gegenüber zu begleichen hat. Bei einem derartigen Beschluß handelt es sich nicht um eine Vorschrift iSd § 2 GEG,aber auch nicht um eine Entscheidung des Gerichtes iSd § 7 Abs 1 GEG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170034.X03

Im RIS seit

19.01.1990

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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