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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GEG §2;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 277;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/17/0218 E 18. November 1983 RS 1Stammrechtssatz
Der Auftrag eines Gerichtes zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung voraussichtlicher Kosten einer Beweisaufnahme macht seiner Hauptsache nach keine Aussage darüber, welche Partei des Verfahrens schließlich mangels Erlages des Kostenvorschusses die aus Amtsgeldern für die Beweisaufnahme entrichteten Kosten dem Bund gegenüber zu begleichen hat. Bei einem derartigen Beschluß handelt es sich nicht um eine Vorschrift iSd § 2 GEG,aber auch nicht um eine Entscheidung des Gerichtes iSd § 7 Abs 1 GEG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987170034.X03Im RIS seit
19.01.1990Zuletzt aktualisiert am
02.12.2009