RS Vwgh 1990/1/19 89/18/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Ämter der Landesregierungen
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
B-VG Art103 Abs2;
B-VG Art83 Abs2;
VwGG §42 Abs2 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/18/0088 89/18/0090 89/18/0089

Rechtssatz

Besitzt ein Organwalter Approbationsbefugnis für einen bestimmten Bereich, gleichgültig für welchen, so ist bei einer Überschreitung ein entsprechend gefertigtes Schriftstück jedenfalls der Beh zuzurechnen, der der approbationsbefugte Organwalter zuzuzählen ist, für welchen Kompetenzabschnitt die Approbationsbefugnis auch immer erteilt worden sein mag (Hinweis E 27.5.1988, 88/18/0015).

Schlagworte

Intimation Zurechnung von BescheidenUnterschrift GenehmigungsbefugnisBehördenbezeichnung BehördenorganisationZurechnung von OrganhandlungenZurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180079.X03

Im RIS seit

29.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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