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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GEG §2;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 277;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/15/0067 E 24. Juni 1985 RS 1Stammrechtssatz
Die Kostenersatzpflicht für den Sachverständigenbeweis ist immer für den gesamten Beweis aufzuerlegen. Eine Änderung in der Kostenersatzpflicht nach Teilleistungen des Sachverständigen ist durch das Gesetz nicht gedeckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987170034.X04Im RIS seit
19.01.1990Zuletzt aktualisiert am
02.12.2009