RS Vwgh 1990/1/19 87/17/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1990
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §2 idF vor 1983/135;
ZPO §40 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 277;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0088 E 20. Juni 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Kosten solcher gerichtlicher Handlungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlaßt oder vom Gericht im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden, sind von den Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten. Dies gilt auch dann, wenn im Rechtsstreit Ruhen des Verfahrens eingetreten ist (Hinweis E 14.4.1980, 360/80; E 28.4.1980, 320/80; E 29.5.1981, 81/17/0038, 0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170034.X01

Im RIS seit

19.01.1990

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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