RS Vwgh 1990/1/19 89/18/0139

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Veröffentlicht am 19.01.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Beachte

Besprechung in: ZVR 1991/11, 323; ZVR 1991/10, 299;

Rechtssatz

Wenn eine Untersuchung iSd § 5 Abs 6 StVO nicht stattgefunden hat, läßt sich auch nicht sagen, ob die vom Besch geforderte Blutabnahme überhaupt iSd § 5 Abs 6 StVO "erforderlich" war, ob also eine zwecks Blutuntersuchung durchzuführende Blutabnahme nicht etwa deshalb entbehrlich war, weil schon eine - klinische - Untersuchung zur Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung ein eindeutiges Ergebnis iSd § 5 Abs 1 StVO 1960 erbracht hätte (hier: fehlen Feststellungen darüber, ob im Krankenhaus eine Untersuchung des Besch zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung stattgefunden hat und eine Blutabnahme überhaupt erforderlich war).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180139.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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