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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs6;Beachte
Besprechung in: ZVR 1991/11, 323; ZVR 1991/10, 299;Rechtssatz
Wenn eine Untersuchung iSd § 5 Abs 6 StVO nicht stattgefunden hat, läßt sich auch nicht sagen, ob die vom Besch geforderte Blutabnahme überhaupt iSd § 5 Abs 6 StVO "erforderlich" war, ob also eine zwecks Blutuntersuchung durchzuführende Blutabnahme nicht etwa deshalb entbehrlich war, weil schon eine - klinische - Untersuchung zur Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung ein eindeutiges Ergebnis iSd § 5 Abs 1 StVO 1960 erbracht hätte (hier: fehlen Feststellungen darüber, ob im Krankenhaus eine Untersuchung des Besch zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung stattgefunden hat und eine Blutabnahme überhaupt erforderlich war).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180139.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.09.2008