RS Vwgh 1990/1/19 89/18/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1 idF 1985/564;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/18/0203 Besprechung in:AnwBl 1988/12, S 680;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0085 B 27. Mai 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Einem Rechtsanwalt, der sich bei der Unterfertigung eines Schriftsatzes (mit welchem einem Mängelbehebungsauftrag entsprochen werden soll) nicht überzeugt, was er unterfertigt, ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180202.X04

Im RIS seit

19.01.1990

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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