RS Vwgh 1990/1/19 89/18/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/18/0088 89/18/0090 89/18/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0018 E 19. Juni 1985 VwSlg 11801 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Genehmigung einer Erledigung ist berufen, wer nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter oder das von ihm ermächtigte Organ.

Schlagworte

Unterschrift des GenehmigendenUnterschrift GenehmigungsbefugnisBehördenbezeichnung Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180079.X01

Im RIS seit

29.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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