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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/18/0088 89/18/0090 89/18/0089Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/03/0018 E 19. Juni 1985 VwSlg 11801 A/1985 RS 1Stammrechtssatz
Zur Genehmigung einer Erledigung ist berufen, wer nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter oder das von ihm ermächtigte Organ.
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenUnterschrift GenehmigungsbefugnisBehördenbezeichnung BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180079.X01Im RIS seit
29.11.2001Zuletzt aktualisiert am
27.07.2010