RS Vwgh 1990/1/19 89/18/0202

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Veröffentlicht am 19.01.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/18/0203 Besprechung in:AnwBl 1988/12, S 680;

Rechtssatz

Es widerspricht den rechtsanwaltlichen Pflichten, sich um die mit einem Schriftsatz vorzulegenden Beilagen nur kursorisch oder überhaupt nicht zu kümmern und sich nur bei Sachen, die durch besondere Formstrenge ausgezeichnet sind, wie zB bei Grundbuchssachen, auf Formularienbücher zu verlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180202.X03

Im RIS seit

19.01.1990

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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