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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Zufolge der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Regelung des § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Auch eine Anzeige dient daher als taugliches Beweismittel (Hinweis E 22.1.1988, 87/18/0116).
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Urkunden Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180188.X02Im RIS seit
12.06.2001