RS Vwgh 1990/1/19 89/18/0188

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Veröffentlicht am 19.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Zufolge der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Regelung des § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Auch eine Anzeige dient daher als taugliches Beweismittel (Hinweis E 22.1.1988, 87/18/0116).

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Urkunden Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180188.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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