RS Vwgh 1990/1/19 89/18/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0023 E 20. April 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist Grundsatz eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung, dass die Behörde Antragsteller auf Formgebrechen ihrer schriftlichen Eingaben in geeigneter Weise und ohne unnötigen Aufschub aufmerksam macht und die Behebung solcher Gebrechen, die einer positiven Erledigung entgegenstehen, veranlasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180140.X02

Im RIS seit

19.01.1990

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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