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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/01/0023 E 20. April 1988 RS 2Stammrechtssatz
Es ist Grundsatz eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung, dass die Behörde Antragsteller auf Formgebrechen ihrer schriftlichen Eingaben in geeigneter Weise und ohne unnötigen Aufschub aufmerksam macht und die Behebung solcher Gebrechen, die einer positiven Erledigung entgegenstehen, veranlasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180140.X02Im RIS seit
19.01.1990Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012