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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Ausf über die Zulässigkeit der Berichtigung der Erwähnung des Strafrahmens des § 99 Abs 4 lit h StVO in der Begründung des Bescheides von 10.000 S auf 1000 S (hier: bei einer Übertretung des § 93 Abs 1 StVO iVm § 93 Abs 5 StVO) durch die Berufungsbehörde mit Berichtigungsbescheid. Es kann hier nicht die Rede davon sein, daß die Berufungsbehörde unter dem Deckmantel der Berichtigung eine Änderung in der Begründung ihres Bescheides vornehmen wollte (Hinweis E 16.10.1947, 327/47, VwSlg 172 A/1947).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180183.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2009