Die Tatumschreibung bei einer Übertretung des § 24 Abs 1 lit a StVO: der Besch habe "am ... um ... in Wien 13, Eduard-Kleingasse, mit dem Kombinationskraftwagen ...in dem dort befindlichen Halteverbot mit dem Zusatz 'ausgenommen 8 Taxis' gehalten" entspricht dem Konkretisierungsgebot des § 44a lit a VStG, weil sich in dieser Gasse unbestritten nur ein einziger Taxistandplatz befindet, sodaß es nicht ins Gewicht fällt, daß sich die Beh mit dieser Tatortbeschreibung begnügt und nicht eine durchaus mögliche andere gewählt und auch nicht angeführt hat, ob das Fahrzeug am Anfang, in der Mitte oder am Ende des Taxistandplatzes abgestellt war, zumal nicht zu erkennen ist, inwiefern der Besch dadurch in seinen Verteidigungsrechten geschmälert worden sein oder gar die Gefahr einer Doppelbestrafung bestehen sollte.