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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs6;Beachte
Besprechung in: ZVR 1991/11, 323; ZVR 1991/10, 299;Rechtssatz
In § 5 Abs 6 StVO ist vorgesehen, daß die Untersuchung, wenn dies erforderlich und ärztlich unbedenklich ist, eine Blutabnahme zu umfassen hat. Die hier vorgesehene Untersuchung hat sich demnach nicht auf eine Blutabnahme zu beschränken, weshalb für den Besch nur dann eine Verpflichtung bestanden
hätte, sich Blut abnehmen zu lassen, wenn eine Untersuchung (uzw iSd Einleitungssatzes des § 5 Abs 4 StVO, also zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung) stattgefunden hätte, bei welcher sich überdies ergeben hätte, daß eine Blutabnahme erforderlich ist, um den Grad der Alkoholeinwirkung
feststellen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180139.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.09.2008