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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GEG §1 Z6;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 277;Rechtssatz
Legt eine Partei nach mehr als vierjähriger Verfahrensdauer neue Urkunden und Pläne vor und spricht das Gericht mit Beschluß aus, daß die Gutachtensergänzung auf Grund dieser Unterlagen bei nicht fristgerechtem oder nicht vollständigem Erlag des aufgetragenen Kostenvorschusses unterbleibe, dann hat diese Partei als formelle Beweisführerin ohne Rücksicht auf die Interessen- bzw Beweislage auch für die nicht durch Vorschüsse gedeckten Sachverständigenkosten aufzukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987170034.X05Im RIS seit
19.01.1990Zuletzt aktualisiert am
02.12.2009