RS Vwgh 1990/1/19 87/17/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1990
beobachten
merken

Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §1 Z6;
GEG §2;
ZPO §279;
ZPO §332 Abs2;
ZPO §365;
ZPO §40 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 277;

Rechtssatz

Legt eine Partei nach mehr als vierjähriger Verfahrensdauer neue Urkunden und Pläne vor und spricht das Gericht mit Beschluß aus, daß die Gutachtensergänzung auf Grund dieser Unterlagen bei nicht fristgerechtem oder nicht vollständigem Erlag des aufgetragenen Kostenvorschusses unterbleibe, dann hat diese Partei als formelle Beweisführerin ohne Rücksicht auf die Interessen- bzw Beweislage auch für die nicht durch Vorschüsse gedeckten Sachverständigenkosten aufzukommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170034.X05

Im RIS seit

19.01.1990

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten