RS Vwgh 1990/1/19 87/17/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1990
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §1 Z6;
GEG §2;
ZPO §40 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 277;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0942/75 E 18. September 1975 VwSlg 4888 F/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Wird im Zivilprozeß von Amts wegen ein Sachverständiger zur Klarstellung des Sachverhalts, aus dem der Kläger seine Ansprüche ableitet, bestellt, so kann nicht von vornherein gesagt werden, daß das Gutachten von ihm veranlaßt oder ausschließlich in seinem Interesse eingeholt wurde. Es ist vielmehr in Einzelfall zu untersuchen, ob das Gutachten nicht auch den Interessen der beklagten Partei zu dienen bestimmt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170034.X06

Im RIS seit

19.01.1990

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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