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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GEG §1 Z6;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 277;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0942/75 E 18. September 1975 VwSlg 4888 F/1975 RS 1Stammrechtssatz
Wird im Zivilprozeß von Amts wegen ein Sachverständiger zur Klarstellung des Sachverhalts, aus dem der Kläger seine Ansprüche ableitet, bestellt, so kann nicht von vornherein gesagt werden, daß das Gutachten von ihm veranlaßt oder ausschließlich in seinem Interesse eingeholt wurde. Es ist vielmehr in Einzelfall zu untersuchen, ob das Gutachten nicht auch den Interessen der beklagten Partei zu dienen bestimmt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987170034.X06Im RIS seit
19.01.1990Zuletzt aktualisiert am
02.12.2009