RS Vwgh 1990/1/19 89/18/0199

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Veröffentlicht am 19.01.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Angesichts der im Beschwerdefall gegebenen besonderen Umstände (Engstelle der Fahrbahn) wäre der Kraftfahrzeuglenker im Hinblick auf die Größe des von ihm gelenkten Lastkraftwagenzuges sowie des über diesen hinausragenden Ladegutes zu einer besonderen Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen. Die Unterlassung dieser Aufmerksamkeit hat dazu geführt, daß der Kraftfahrzeuglenker die durch sein rücksichtsloses Fahrverhalten bedingte Verursachung eines Sachschadens (Beschädigung des Verputzes eines Hauses durch über den Anhänger hinausragende Holzbalken) nicht sogleich bemerkt hat. Insofern trifft den Kraftfahrzeuglenker ein Verschulden an den ihm angelasteten Übertretungen.

Schlagworte

Allgemein Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180199.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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