RS Vwgh 1990/1/19 89/18/0162

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Veröffentlicht am 19.01.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Nach der Rsp des VwGH (Hinweis E 24.5.1974, 1579/73, VwSlg 8619 A/1974) schließt die auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, dh, ob sie ua den Denkgesetzen und dem allg menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen. Ob aber ein Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß zB eine den Bf belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der VwGH auf Grund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragSachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180162.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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