RS Vwgh 1990/1/19 89/18/0139

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Veröffentlicht am 19.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs6;
StVO 1960 §99 Abs1 litc;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Beachte

Besprechung in: ZVR 1991/11, 323; ZVR 1991/10, 299;

Rechtssatz

Für die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a lit a VStG ist bei einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit c StVO iVm § 5 Abs 6 StVO der Vorwurf wesentlich, daß sich der Täter geweigert hat, sich Blut abnehmen zu lassen, obwohl die Voraussetzungen des § 5 Abs 6 StVO gegeben waren. Der Schuldspruch, mit dem ein Kfz-Lenker bestraft wurde, weil er "im Krankenhaus Mödling einer erforderlichen und ärztlich unbedenklichen Blutabnahme nicht zugestimmt habe, obwohl er im Verdacht gestanden sei, am 19.1.1988 um 19 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem eine Person erheblich verletzt worden sei," entspricht dem Konkretisierungsgebot des § 44a lit a VStG. Es genügt demnach, wenn sich aus der Bescheidbegründung ergibt, daß der Besch vorgeführt und untersucht worden ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180139.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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