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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs6;Beachte
Besprechung in: ZVR 1991/11, 323; ZVR 1991/10, 299;Rechtssatz
Für die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a lit a VStG ist bei einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit c StVO iVm § 5 Abs 6 StVO der Vorwurf wesentlich, daß sich der Täter geweigert hat, sich Blut abnehmen zu lassen, obwohl die Voraussetzungen des § 5 Abs 6 StVO gegeben waren. Der Schuldspruch, mit dem ein Kfz-Lenker bestraft wurde, weil er "im Krankenhaus Mödling einer erforderlichen und ärztlich unbedenklichen Blutabnahme nicht zugestimmt habe, obwohl er im Verdacht gestanden sei, am 19.1.1988 um 19 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem eine Person erheblich verletzt worden sei," entspricht dem Konkretisierungsgebot des § 44a lit a VStG. Es genügt demnach, wenn sich aus der Bescheidbegründung ergibt, daß der Besch vorgeführt und untersucht worden ist.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180139.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.09.2008