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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit der durch eine Novelle ohne Übergangsfrist eingeführten Bestimmung des Krnt Jagdgesetzes 2000 über die Strafbarkeit der Aufrechterhaltung von Ansitzeinrichtungen entlang der Jagdgebietsgrenze ohne Zustimmung des Nachbarn; verfassungskonforme Interpretation der Regelung über den bescheidmäßigen Auftrag zur Einholung einer Zustimmung bzw zum Abbau von Hochsitzen und Hochständen durch Ausdehnung auf alle Ansitzeinrichtungen gebotenSpruch
Der Hauptantrag wird hinsichtlich der Wortfolge "oder aufrechtzuerhalten" in §68 Abs1 Z23 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21/2000, idF LGBl. Nr. 72/2001 abgewiesen.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten (im Folgenden: UVS) ist ein Verfahren über die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 17. Juli 2002 anhängig, wonach ein Eigenjagdbesitzer es zu verantworten hat, dass er innerhalb einer Zone von 100 m entlang der Jagdgebietsgrenze ohne schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes zwei überdachte Bodensitze errichtet und diesen Zustand bis zum Zeitpunkt der Anzeige aufrecht erhalten hat. Der Eigenjagdbesitzer hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §98 Abs1 und 2 iVm §68 Abs1 Z23 Kärntner Jagdgesetz, LGBl. 21/2000 idgF (im Folgenden: K-JG), begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe verhängt.
2. §68 Abs1 Z23 und Abs7 Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. 21, idF LGBl. 72/2001, kundgemacht am 28. September 2001, lautet samt Überschrift:
"§68
Verbotene Jagdmethoden, Beschränkungen
der Jagdausübung
(1) Es ist verboten:
...
23. innerhalb einer Zone von 100 m entlang der Jagdgebietsgrenze ohne schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes Ansitzeinrichtungen zu errichten oder aufrechtzuerhalten;
...
(7) Werden Hochsitze oder Hochstände entgegen den Bestimmungen des Abs1 Z23 errichtet oder aufrechterhalten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, entweder innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes vorzulegen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Die Anordnung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gilt in gleicher Weise für Hochstände und Fütterungsanlagen, die entgegen der Bestimmung des Abs1 Z24 oder 25 errichtet oder aufrechterhalten werden."
3. Aus Anlass dieser Berufungssache stellt der UVS durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied den auf Art140 B-VG gestützten Antrag, §68 Abs1 Z23 K-JG als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu ArtI Z36 des Gesetzes vom 12. Juli 2001, LGBl. 72, mit dem das Kärntner Jagdgesetz dahingehend geändert wurde, dass im §68 Abs1 Z23 die Worte "Hochstände oder Hochsitze" durch das Wort "Ansitzeinrichtungen" ersetzt wurden, als verfassungswidrig aufzuheben. Begründend führt der UVS Folgendes aus:
"Gemäß §98 Abs1 Z1 K-JG ist ein Verstoß gegen §68 Abs1 Z23 leg.cit. als Verwaltungsübertretung zu ahnden. Bei der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung handelt es sich um ein Dauerdelikt. Dies ist im Rahmen der zu treffenden Berufungsentscheidung insofern von Relevanz, als hinsichtlich der Überprüfung des Strafausspruches auch auf den Deliktszeitraum Bedacht zu nehmen ist.
Mit der Jagdgesetznovelle LGBl. Nr. 72/2001 wurde das Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21, geändert. Unter Artikel I Z36 wurde normiert, dass im §68 Abs1 Z23 die Worte 'Hochstände oder Hochsitze' durch das Wort 'Ansitzeinrichtungen' ersetzt werden. Der Artikel I - und damit auch der vom Unabhängigen Verwaltungssenat in der novellierten Fassung anzuwendende §68 Abs1 Z23 K-JG - ist an dem der Kundmachung folgenden Tag, dies war der 29.9.2001, in Kraft getreten.
Vor Inkrafttreten dieser Änderung war es gemäß §68 Abs1 Z23 K-JG (lediglich) verboten, 'innerhalb einer Zone von 100 m entlang der Jagdgebietsgrenze ohne schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes Hochstände oder Hochsitze zu errichten oder aufrechtzuerhalten'. Durch die angefochtene Änderung wurde dieses Verbot auf alle 'Ansitzeinrichtungen' ausgedehnt. In Ermangelung einer Übergangsbestimmung wurde damit das Aufrechterhalten bestehender - im Einklang mit den vor Inkrafttreten der Novelle 72/2001 geltenden gesetzlichen Bestimmungen errichteter - 'Bodensitze', welche keine Hochstände oder Hochsitze sind, gleichsam über Nacht pönalisiert.
Dass es außer 'Hochsitzen' und 'Hochständen' noch andere Ansitzeinrichtungen gibt, ist allgemein bekannt und war das Vorhandensein solcher innerhalb der 100 m Verbotszone dem Gesetzgeber durchaus bewusst, wie wohl sonst kein Novellierungsbedarf bestanden hätte.
Der Unterfertigende verkennt nicht, dass das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt und es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei steht, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten. Es entspricht aber auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass unter besonderen Umständen zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse - durch Einräumung einer Übergangsfrist - Gelegenheit gegeben werden muss, sich auf die neue Rechtslage einzustellen (vgl. VfSlg. 11368/1986, 13461/1993, 13657/1993, 14842/1997 und 14868/1998). Ein solcher Sachverhalt liegt nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates gegenständlich vor: Obgleich für den Normunterworfenen in Bezug auf bestehende 'Bodensitze' der gesetzmäßige Zustand nur durch ein aktives Tun (Einholung der Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes bzw. Beseitigung der Ansitzeinrichtung) hergestellt werden kann, wurde eine angemessene Übergangsfrist nicht eingeräumt, welche Vorgangsweise aus der Sicht des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich bedenklich erscheint.
IV. Zum Eventualantraq:
Da gegen die Bestimmung des §68 Abs1 Z23 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, idF LGBl. Nr. 72/2001, hinsichtlich seines normativen Inhaltes keine verfassungsrechtlichen Bedenken obwalten, sondern solche lediglich die Nichteinräumung einer angemessenen Übergangsfrist für bestehende - im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 72/2001 errichtete - Ansitzeinrichtungen betreffen, wird aus Gründen der Vorsicht die Aufhebung des Artikel I Z36 des Gesetzes vom 12. Juli 2001, LGBl. Nr. 72/2001 beantragt."
4. Die Kärntner Landesregierung erstattete eine Äußerung, in welcher sie die Abweisung des Antrages begehrt und Folgendes ausführt:
"a) §68 Abs1 Z23 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. Nr. 76, hat die Errichtung von Hochständen innerhalb einer Zone von 100 m entlang der Jagdgebietsgrenze ohne schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes verboten.
b) Durch die Novelle LGBl. Nr. 104/1991 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 wurde das Verbot des §68 Abs1 Z23 auch auf Hochsitze ausgedehnt. Diese Regelung ist am 1. November 1991 in Kraft getreten. Den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass sie im Hinblick auf die Bestimmung des §69 Abs5 des Jagdgesetzes der Klarstellung dienen soll (nach dieser Bestimmung ist Unbefugten das Besteigen von Hochsitzen und Hochständen verboten).
c) Durch die Novelle LGBl. Nr. 108/1996 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 wurde das Verbot des §68 Abs1 Z23 dahingehend modifiziert, dass nicht nur die Errichtung von Hochsitzen und Hochständen ohne schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes innerhalb einer Zone von 100 m entlang der Jagdgebietsgrenze verboten ist, sondern auch die Aufrechterhaltung dieser Hochstände oder Hochsitze innerhalb dieses Abstandes. Die Erläuternden Bemerkungen führen für diese Änderung an, dass es im Zuge von Jagdgebietsänderungen dazu kommen kann, dass - ursprünglich - rechtmäßig errichtete Hochsitze oder Hochstände innerhalb der 100 Meter-Zone zu liegen kommen. Mit dieser Novelle wurde §68 Abs7 auch dahingehend ergänzt, dass der Bezirksverwaltungsbehörde die Möglichkeit der Beseitigung von Hochsitzen und Hochständen eingeräumt wird, die entgegen der Regelung des Abs1 Z23 errichtet oder aufrecht erhalten werden. Die Bestimmung des ArtI Z16 der Novelle LGBl. Nr. 108/1996 ist in dem am 19. Dezember 1996 herausgegebenen Landesgesetzblatt kundgemacht; diese Bestimmung ist - da ArtII diesbezüglich keine abweichende Regelung des Inkrafttretens enthält am 20. Dezember 1996 in Kraft getreten.
Der Unabhängige Verwaltungssenat irrt daher, wenn er meint, dass in der Jagdgesetz-Novelle LGBl. Nr. 108/1996 für die Aufrechterhaltung von Hochsitzen oder Hochständen entgegen dem Verbot Übergangsregelungen getroffen worden sind. Er verwechselt dies offensichtlich mit den Regelungen des §68 Abs1 Z24 und 25 (Z16) hinsichtlich derer in ArtII Abs5 Übergangsregelungen vorgesehen wurden. Diese Regelungen beziehen sich aber auf die bauliche Ausgestaltung von Hochsitzen und Hochständen und nicht auf deren Errichtung oder Aufrechterhaltung. Dass für bauliche Veränderungen von Hochsitzen und Hochständen Übergangsregelungen vorzusehen sind, liegt auf der Hand, da Umbauten aufwendiger sind als Beseitigungsmaßnahmen.
d) Durch die Novelle LGBl. Nr. 72/2001 des Jagdgesetzes 2000 wurde schließlich das nach §68 Abs1 Z23 enthaltene Verbot auf alle Ansitzeinrichtungen ausgedehnt. In den Erläuternden Bemerkungen wird hiezu ausgeführt, dass innerhalb einer Zone von 100 m entlang der Jagdgebietsgrenze in Hinkunft keine Ansitzeinrichtungen (und nicht wie bisher keine Hochstände oder Hochsitze) errichtet oder aufrecht erhalten werden dürfen, sofern der Jagdausübungsberechtigte des benachbarten Jagdgebiets nicht zustimmt.
...
2. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken:
...
Die geänderte Fassung des §68 Abs1 Z23 ist am 29. September 2001 in Kraft getreten. Die Anzeige, die das Strafverfahren, das dem Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde liegt, ausgelöst hat, wurde am 23. März 2002 erstattet. Der Beschuldigte des Anlassverfahrens hat daher entgegen den gesetzlichen Bestimmungen seine Ansitzeinrichtungen vom 29. September 2001 jedenfalls bis 23. März 2002, also nahezu ein halbes Jahr, gesetzwidrigerweise aufrecht erhalten.
Es wird in keiner Weise dargetan, in welcher Weise ein in die Verfassungswidrigkeit reichender Fehler eines Landesgesetzes dadurch bewirkt wird, dass es Jagdausübungsberechtigten gleichsam aufträgt, Ansitzeinrichtungen, die leicht und mit sehr kurzem Zeitaufwand zu beseitigen sind, nach Inkrafttreten des Gesetzes auch sofort zu beseitigen oder sofort die Zustimmung des benachbarten Jagdausübungsberechtigten zur Aufrechterhaltung der Ansitzeinrichtungen einzuholen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Slg. 13.657/1993, 14.868/1997, u.a.m.) ausgeführt, dass das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Es steht dem Gesetzgeber vielmehr grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und ungünstiger zu gestalten. Nur unter besonderen Umständen muß zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen. Derartige Umstände sind etwa dann anzunehmen, wenn der Normunterworfene durch eine in Aussicht gestellte Begünstigung zu einem bestimmten Aufwand veranlasst werden sollte, der dann wegen des Wegfalls der Begünstigung versteuert wird (VwGH [gemeint wohl: VfGH] Slg. 12.944/1991) oder nach Inangriffnahme der geplanten Maßnahmen nicht mehr aufgebracht werden kann (vgl. G114/93 vom 16. Dezember 1993); vergleichbare Umstände liegen aber im Fall der Beseitigung eines Bodensitzes und im Fall der Notwendigkeit der Einholung der Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes zur Aufrechterhaltung des Bodensitzes nicht vor.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nicht jeder gesetzgeberische Eingriff in wohlerworbene Rechte - der vom UVS auch nicht näher erläutert sondern nur behauptet wird - bereits verfassungswidrig wäre. Wesentlich ist vielmehr, dass eine Verschlechterung der Rechtsposition des Rechtsunterworfenen eintreten muß, die zudem noch gravierend sein muß (vgl. Holoubeck, ZAS 1994, 10; vgl. auch Walzel v. Wiesentreu, Vertrauensschutz und generelle Norm, ÖJZ 2000, Seite 1 ff; siehe insbesondere auch die Ausführungen zu Z4).
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass einem Jagdkartenbesitzer, der noch dazu regelmäßig mit der Jagdausübung befasst ist, die Kenntnis der erforderlichen jagdrechtlichen Vorschriften in jeder Hinsicht zuzumuten ist, d.h., dass er verpflichtet ist, sich schon vor der Ausübung der hiezu erforderlichen Vorschriften zu unterrichten (vgl. VwGH vom 24. April 1979, Zl. 2768/1977 und VwGH Slg. 7603/A/1969).
Es fällt weiters auf, dass seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates in keiner Weise dargetan wird, inwieweit das Fehlen von Übergangsregelungen zu unsachlichen Ergebnissen führt, ist es doch Sache des Jagdausübungsberechtigten, sich unverzüglich nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes hierüber zu informieren und sich entsprechend der neuen Rechtslage zu verhalten. Die Beseitigung von Bodensitzen bzw. die Einholung einer Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des Nachbarreviers stellen keine Handlungen dar, die längere Vorbereitungszeiten oder überhaupt längere Zeiten in Anspruch nehmen.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass auch der Unabhängige Verwaltungssenat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber dem normativen Inhalt des §68 Abs1 Z23 K-JG vorbringt.
b) Wenn der Unabhängige Verwaltungssenat implizit zum Ausdruck bringt, der Sitz der Verfassungswidrigkeit könnte in ArtI Z36 der Jagdgesetz-Novelle LGBl. Nr. 71/2001 liegen, so ist dem folgendes entgegenzuhalten:
Auf Grund der Novellierungsanordnung dieser Bestimmung erhält §68 Abs1 Z23 den Inhalt, dass alle Ansitzeinrichtungen gleich zu behandeln sind. Anlässlich der Diskussion, die zur Ausarbeitung der Jagdgesetz-Novelle LGBl. Nr. 72/2001 führte, wurde auf im Jagdlexikon enthaltenen Begriffsbestimmungen und Funktionen von Ansitzeinrichtungen hingewiesen. Eine Durchsicht dieser Ausführungen hat ergeben, dass sowohl Hochsitze als auch Hochstände wie auch sonstige Ansitzeinrichtungen, Reviereinrichtungen für die Ausübung der Jagd und das Beobachten von Wild sowie für die Revierüberwachung sind. Das bedeutet aber auch, dass jene Erwägungen, die für die Beschränkung von Hochsitzen und Hochständen in einer 100 Meter-Zone zur Jagdgebietsgrenze normiert wurden, in gleicher Weise auch für alle sonstigen Ansitzeinrichtungen Geltung haben müssen. Auch hinsichtlich der sonstigen Ansitzeinrichtungen ist sicherzustellen, dass der Inhaber des benachbarten Jagdreviers mit der Einrichtung einverstanden ist, um insbesondere sicherzustellen, dass in jenen Fällen, in denen er die Jagdausübung über die Jagdgrenze hinaus befürchtet, seine Zustimmung versagen zu können.
So weist auch das Jagdlexikon darauf hin, dass ein angemessener Abstand von der Jagdgrenze eingehalten werden sollte und teilweise (z.B. Nordrhein-Westfalen) auch gesetzlich vorgeschrieben ist. Es wird weiters ausgeführt, dass die Errichtung von Ansitzeinrichtungen in unmittelbarer Nähe der Jagdgrenze ohne entsprechende vorherige Einvernahme mit dem Jagdnachbarn als unfreundlicher Akt gewertet wird. Es wird auch weiters ausgeführt, dass in einzelnen Bundesländern durch das Jagdgesetz innerhalb bestimmter Entfernung (80 m) dies verboten ist.
Diese Ausführungen und Gespräche mit der Kärntner Jägerschaft haben massive Zweifel an der Verfassungskonformität des §68 Abs1 Z23, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 72/2001, bewirkt. Werden doch Ansitzeinrichtungen und Jagdgebietsnachbarn ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt. Die Neuregelung des §68 Abs1 Z23 hat daher die Beseitigung einer bestehenden Verfassungswidrigkeit zum Ziele gehabt.
In diesem Zusammenhang darf daher auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH Slg. 12.639/1991) verwiesen werden. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich, dass Neuregelungen, die eine Verschlechterung der Rechtslage zur Folge haben, aber lediglich auf die Beseitigung einer sachlich nicht gebotenen Begünstigung hinaus laufen, die aber selbst mit dem Gleichheitsgebot durchaus im Einklang stehen, keinen verfassungswidrigen Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellen können. Auf die in diesem Erkenntnis angeführte ausführliche weitere Judikatur sei verwiesen. Eine Verfassungswidrigkeit durch das Fehlen von Übergangsbestimmungen besteht in diesen Fällen jedenfalls nicht.
3. Zusammenfassung
Zusammenfassend ist daher seitens der Kärntner Landesregierung festzuhalten, dass weder die Regelungen des §68 Abs1 Z23 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 72/2001, noch ArtI Z36 der Novelle LGBl. Nr. 72/2001, mit Verfassungswidrigkeit behaftet sind, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass gerade durch ArtI Z36 der Novelle LGBl. Nr. 72/2001 eine bestehende Verfassungswidrigkeit in §68 Abs1 Z23 beseitigt wurde, was Übergangsbestimmungen von vornherein entbehrlich erscheinen lässt. Im übrigen liegen keine besonderen Umstände vor, die zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse Übergangsregelungen erforderlich machen würden. Eine Verfassungswidrigkeit des Inhaltes des §68 Abs1 Z23 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, wird auch vom Unabhängigen Verwaltungssenat selbst ausdrücklich nicht gesehen. Dies muß zwangsläufig auch für den Inhalt des ArtI Z36 der Novelle LGBl. Nr. 72/2001 gelten."
5. Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass laut Auskunftschreiben der Kärntner Landesregierung vom 20. Dezember 2001 die Bezirksverwaltungsbehörden einen Auftrag gemäß §67 Abs7 K-JG nur hinsichtlich der Hochsitze oder Hochstände zu erteilen haben, während hinsichtlich eines sogenannten "Bodensitzes" bzw. sonstiger Ansitzeinrichtungen, die nicht Hochsitze oder Hochstände sind, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht angeordnet werden kann.
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
Der UVS hegt keine Bedenken gegen den Inhalt der Norm an sich, sondern ausschließlich gegen den Umstand, dass die Novelle zum K-JG, LGBl. 72/2001, ohne Legisvakanz für die Errichtung und Aufrechterhaltung von Ansitzeinrichtungen allgemein innerhalb von 100 m entlang der Jagdgebietsgrenze die schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes verlangt. Dazu führt er aus, dass, obgleich für den Normunterworfenen in Bezug auf bestehende "Bodensitze" der gesetzmäßige Zustand nur durch ein aktives Tun hergestellt werden kann, eine angemessene Übergangsfrist nicht eingeräumt wurde; diese Vorgangsweise erscheine aus der Sicht des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich bedenklich.
Trotz dieser eingeschränkten Bedenken, die sich nur auf ein notwendiges aktives Tun bei der Aufrechterhaltung bestehender Ansitzeinrichtungen, die nicht Hochsitze oder Hochstände sind, beziehen, begehrt der UVS die Aufhebung der gesamten Bestimmung des §68 Abs1 Z23 K-JG, die sowohl von der Errichtung als auch von der Aufrechterhaltung von Ansitzeinrichtungen spricht. Ein rechtswidriger Zustand, der nur durch aktives Tun beseitigt werden kann, entsteht aber lediglich bei jenen Ansitzeinrichtungen, die bereits vor der Novelle errichtet wurden, erst jetzt von der Bestimmung des §68 Abs1 Z23 K-JG umfasst sind und weiterhin aufrechterhalten werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat der antragstellende UVS die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bzw. gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen (§62 Abs1 zweiter Satz sowie §57 Abs1 zweiter Satz VfGG, vgl. VfSlg. 12.564/1990, 13.809/1994). Dies bedeutet, dass Normenprüfungsanträge nur dann zulässig sind, wenn sie ein gewisses Mindestmaß an Begründung enthalten. Das Fehlen dieser Darlegung ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis (vgl. zB. VfSlg. 8594/1979, 9716/1983, 13.230/1992). Die Darlegung entsprechender Bedenken zählt somit zu den Inhaltserfordernissen eines zulässigen Gesetzesprüfungsantrages iS des Art140 B-VG.
Weiters hat der Verfassungsgerichtshof nach ständiger Judikatur (vgl. VfSlg. 7376/1974, 7786/1976) den Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß Art140 Abs1 B-VG derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist im Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt. Der Gerichtshof hat diese Überlegungen (etwa VfSlg. 8155/1977) auch auf Gesetzesprüfungsverfahren sinngemäß angewendet, die auf Antrag eingeleitet wurden.
Würde nun die gesamte Z23 des §68 Abs1 K-JG aufgehoben, so würde damit auch eine wesentliche Bestimmung aus der Rechtsordnung eliminiert, gegen die sich die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht wenden. Der Umstand, dass der Antrag überschießend ist, macht ihn nicht unzulässig. Es liegt vielmehr am Verfassungsgerichtshof, ihn insoweit, als er sich nach entsprechender Prüfung als unbegründet erweist, abzuweisen (vgl. VfSlg. 14.556/1996; VfGH 10.10.2002, G42/02 ua.; VfGH 3.3.2003, G121/02).
Soweit daher der Aufhebungsantrag über die im Spruch genannte Wortfolge hinausgeht, aber insoweit verfassungsrechtliche Bedenken nicht vorgetragen wurden, ist er als unzulässig zurückzuweisen.
Der Eventualantrag ist ebenfalls zurückzuweisen, da es dem Verfassungsgerichthof verwehrt ist, Gesetzestexte zu ändern.
2. In der Sache:
Mit der Novelle des §68 Abs1 Z23 K-JG, LGBl. 72/2001, wurde das Verbot Hochstände und Hochsitze innerhalb von 100 m entlang der Jagdgebietsgrenze ohne schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes zu errichten oder aufrechtzuerhalten auf alle Ansitzeinrichtungen (dh. auch auf Boden- oder Erdsitze) ausgedehnt. Der Verfassungsgerichtshof hat nun zu klären, ob durch diese Änderung im Jagdgesetz eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz entstanden ist. Dies wäre dann der Fall, wenn dem Normunterworfenen keine Zeit eingeräumt worden wäre, um einen rechtskonformen Zustand durch Abbau der Ansitzeinrichtung oder Einholung der Zustimmung vor Inkrafttreten der Novelle herzustellen. Der Abbau der Ansitzeinrichtung bzw. die Einholung der Zustimmung für den Normunterworfenen ist zwar an sich zumutbar, die Neuregelung wäre aber dann unsachlich, wenn sie den Normunterworfenen derart plötzlich treffen würde, dass er gar nicht die Möglichkeit hat, die von der Norm vorgesehenen Änderungen vor deren Inkrafttreten durchzuführen. Dazu kommt, dass der Eigentümer einer vor dieser Novelle zulässigerweise errichteten Ansitzeinrichtung durch dessen Aufrechterhaltung allein ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes eine Verwaltungsübertretung begeht (§98 Abs1 iVm §68 Abs1 Z23 K-JG). Dabei ist es unerheblich, ob sich die angenommene Gesetzwidrigkeit im konkreten Fall auf die Entscheidung des UVS auswirken kann, da der Verfassungsgerichtshof eine präjudizielle Norm losgelöst von den Auswirkungen auf den Anlassfall zu prüfen hat (vgl. zB. VfSlg. 14.798/1997).
Die Besonderheit im vorliegenden Fall besteht darin, dass durch die Novellierung des §68 Abs1 Z23 K-JG das Aufrechterhalten des bestehenden Zustandes verboten wird und der Normunterworfene aktiv werden muss, ohne dass ihm für die Beseitigung des Zustandes eine konkrete Frist gesetzt wird. Gegen solche Bestimmungen, die zur Vermeidung eines rechtswidrigen Zustandes ein zumutbares, aktives Tun verlangen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sofern dem Normunterworfenen die Möglichkeit gegeben wird, einen rechtskonformen Zustand herzustellen bevor eine Verwaltungsstrafe verhängt werden kann.
Kenntnis von der Änderung zum Kärntner Jagdgesetz, die am 12. Juli 2001 beschlossen wurde, erlangte der Normunterworfene erst mit der Herausgabe des Landesgesetzblattes Nr. 72 am 28. September 2001. Da nichts anderes bestimmt ist, trat die Novelle nach Ablauf dieses Tages in Kraft (Art35 Abs3 Kärntner Landesverfassung). Bereits im Erkenntnis VfSlg. 3130/1956 hat der Verfassungsgerichtshof aus dem rechtsstaatlichen Gedanken der Publizität des Gesetzesinhaltes die Schlussfolgerung gezogen, dass der Gesetzgeber der breiten Öffentlichkeit den Inhalt seines Gesetzesbeschlusses in klarer und erschöpfender Weise zur Kenntnis bringen muss, da anderenfalls der Normunterworfene nicht die Möglichkeit hat, sich der Norm gemäß zu verhalten (vgl. VfSlg. 13.740/1994). Dass der Beschluss zur Novellierung bereits am 12. Juli 2001 gefasst wurde, kann also dem Normunterworfenen nicht zugerechnet werden. Würde die Annahme des Antragstellers zutreffen, dass die Strafbarkeit des Aufrechterhaltens des Zustandes bereits am Tag nach der Kundmachung eintritt, so wäre die Bestimmung tatsächlich verfassungswidrig. Diese Auslegung ist jedoch nicht zwingend.
Es ist nämlich auch §68 Abs7 K-JG zu beachten, der bei der Errichtung oder Aufrechterhaltung von Hochsitzen oder Hochständen entgegen den Bestimmungen des §68 Abs1 Z23 K-JG vorsieht, dass die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen hat, entweder innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes vorzulegen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Diese Bestimmung wurde mit LGBl. 108/1996 gemeinsam mit der Novellierung der Z23 eingeführt, die dadurch auf die Errichtung und Aufrechterhaltung von Hochsitzen und Hochständen innerhalb einer Zone von 100 m entlang der Jagdgebietsgrenze Anwendung fand. Die neuerliche Änderung der Z23 in §68 Abs1 K-JG durch das LGBl. 72/2001, die zu einer Ausdehnung dieser Bestimmung auf sämtliche Ansitzeinrichtungen führte, fand zwar keinen Niederschlag in Absatz 7 des §68 K-JG, doch ist nicht nachvollziehbar, warum Absatz 7 nur bei Hochsitzen und -ständen zur Anwendung kommen soll, nicht jedoch auch bei allen anderen Ansitzeinrichtungen. Dies scheint vor allem auch deshalb vom Gesetzgeber nicht so gewollt, weil es ihm - wie der Äußerung der Landesregierung zu entnehmen ist - bei der Novellierung darum ging, eine bestehende Verfassungswidrigkeit zu beseitigen.
Aus diesem Grund ist §68 Abs7 K-JG verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass die Anwendung dieser Bestimmung auf alle Ansitzeinrichtungen auszudehnen ist. Dem Jagdausübungsberechtigten ist somit bei allen von §68 Abs1 Z23 K-JG umfassten Ansitzeinrichtungen eine angemessene Frist zur Einholung der Zustimmung des Nachbarn und weiters zum Abbau der Ansitzeinrichtung durch Bescheid einzuräumen, bevor bei Nichtbefolgung ein Strafbescheid erlassen werden kann. Auf Grund dieses Ergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob nicht schon das Wort "aufrechterhalten" in §68 Abs1 Z23 K-JG so zu verstehen ist, dass zur Befolgung dieser Norm jedenfalls eine angemessene Frist einzuräumen ist.
Der Antrag war daher, soweit er die Aufrechterhaltung von Ansitzeinrichtungen betrifft, abzuweisen.
IV. Diese Entscheidungen konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Auslegung verfassungskonforme, Novellierung, Jagdrecht, Jagdbetriebsführung, Verwaltungsstrafrecht, Delikt fortgesetztes, Dauerdelikt, Vertrauensschutz, VfGH / Bedenken, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:G376.2002Dokumentnummer
JFT_09969070_02G00376_00