RS Vwgh 1990/1/23 87/06/0001

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Veröffentlicht am 23.01.1990
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb idF 1983/047;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10 idF 1983/047;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Ist tragende Begründung des aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides der Umstand, daß die Gemeindevertretung die Baubewilligung wegen anderer als in § 30 Abs 1 Vlbg BauG genannten öffentlich rechtlichen Vorschriften (hier: mangelhafte Zufahrt und Fehlen ausreichender Parkplätze) versagte, aber es unterließ, die Frage, ob subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletzt wurden, zu prüfen, so ist die Gemeindevertretung im fortgesetzten Verfahren verhalten, das Vorbringen des Nachbarn auf die rechtzeitige Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte iSd § 30 Abs 1 Vlbg BauG zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987060001.X01

Im RIS seit

30.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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