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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Ist tragende Begründung des aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides der Umstand, daß die Gemeindevertretung die Baubewilligung wegen anderer als in § 30 Abs 1 Vlbg BauG genannten öffentlich rechtlichen Vorschriften (hier: mangelhafte Zufahrt und Fehlen ausreichender Parkplätze) versagte, aber es unterließ, die Frage, ob subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletzt wurden, zu prüfen, so ist die Gemeindevertretung im fortgesetzten Verfahren verhalten, das Vorbringen des Nachbarn auf die rechtzeitige Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte iSd § 30 Abs 1 Vlbg BauG zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987060001.X01Im RIS seit
30.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009