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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §64 Abs2;Rechtssatz
Der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen die Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung ist ohne Einfluß auf die Rechtsstellung des Bescheidbetroffenen im Berufungsverfahren, er kann daher auch durch die Bestätigung dieses Ausspruches in seinen Rechten nicht verletzt sein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110210.X07Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009