RS Vwgh 1990/1/23 87/06/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Eine Frist von vier Tagen zur Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten ist absolut unzureichend.

Schlagworte

Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987060001.X03

Im RIS seit

30.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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