RS Vwgh 1990/1/23 89/11/0238

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Veröffentlicht am 23.01.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art131a;
KFG 1967 §73 Abs4;
KFG 1967 §76 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Die gegen die vorläufige Abnahme des Führerscheines gerichtete Beschwerde ist nicht dadurch gegenstandslos geworden, daß im darauffolgenden Entziehungsbescheid der Beginn der Entziehungsdauer gem § 73 Abs 4 KFG ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines gerechnet worden ist. Der Ausspruch des VwGH über eine solche Beschwerde hat feststellenden Charakter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110238.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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