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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Eine kopierte Bescheidausfertigung, die auch die Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk nur in kopierter Form aufweist, genügt dem G, weil gem § 18 Abs 4 letzter Satz AVG vervielfältigte Ausfertigungen überhaupt keiner Unterschrift bedürfen.
Schlagworte
Vervielfältigung von AusfertigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110187.X02Im RIS seit
19.03.2001