RS Vwgh 1990/1/23 89/11/0187

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Veröffentlicht am 23.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Rechtssatz

Eine kopierte Bescheidausfertigung, die auch die Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk nur in kopierter Form aufweist, genügt dem G, weil gem § 18 Abs 4 letzter Satz AVG vervielfältigte Ausfertigungen überhaupt keiner Unterschrift bedürfen.

Schlagworte

Vervielfältigung von Ausfertigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110187.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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