RS Vwgh 1990/1/23 89/06/0214

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Veröffentlicht am 23.01.1990
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO Tir 1978 §44 Abs3 lita;
BauRallg;
EGEO Art3 Abs3;
EO §37;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde dem Grundeigentümer gem § 44 Abs 3 lit a Tir BauO der Auftrag erteilt, das konsenslos errichtete Wochenendhaus auf dem Grundstück abzutragen. Der Bauführer der (nach seiner Behauptung) das Haus errichtet hatte, wurde lediglich durch Übermittlung einer Bescheidausfertigung zur "Mitkenntnis" verständigt. Da also nur der Grundeigentümer zu einem Handeln verpflichtet ist, wurde daher der Bauführer nicht in seinen Rechten verletzt, wenn der Gemeindevorstand die Berufung des Bauführers als unzulässig zurückwies und die belBeh den Bescheid des Gemeindevorstandes unter Abweisung der Vorstellung des Bauführers bestätigte. Ein Eingehen darauf, wer Eigentümer des Wochenendhauses ist, hatte zu unterbleiben. Ist der Liegenschaftseigentümer nicht auch Eigentümer des Gebäudes, so kann ein an ihn gerichteter Auftrag andere Personen nicht belasten (Hinweis E 18.12.1986, 86/06/0143).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Bescheidbegriff Bescheidcharakter Diverses Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060214.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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