RS Vwgh 1990/1/23 89/11/0187

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Veröffentlicht am 23.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
BeglaubigungsV 1925;

Rechtssatz

In der Ausfertigung bedarf es keiner Dartuung, daß die den Beglaubigungsvermerk unterfertigende Person hiezu ermächtigt ist.

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110187.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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