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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64 Abs2;Rechtssatz
Die Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung ist begrifflich einer Vollstreckung nicht zugänglich. Die Wirkung dieser Maßnahme erschöpft sich in der Wiederherstellung der bis dahin fehlenden Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person. Sonstige normative Wirkungen, deren Eintritt durch eine rechtzeitige Berufung aufgeschoben werden könnte, entfaltet die Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110210.X06Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009