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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litf;Rechtssatz
Darauf, daß sich andere Verkehrsteilnehmer rechtmäßig verhalten, daß also von rechts einbiegende Fahrzeuglenker den Vorrang nicht mißachten und in kurzen Bogen einbiegen, sowie daß die Fußgänger nicht gegen § 76 StVO verstoßen (insb die Fahrbahn nicht überraschend betreten), darf derjenige, der gegen die Geschwindigkeitsvorschriften verstößt, nicht vertrauen.
Schlagworte
Eigenes vorschriftswidriges VerhaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110210.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009