RS Vwgh 1990/1/23 89/11/0210

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Veröffentlicht am 23.01.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litf;
StVO 1960 §3;
StVO 1960 §76;

Rechtssatz

Darauf, daß sich andere Verkehrsteilnehmer rechtmäßig verhalten, daß also von rechts einbiegende Fahrzeuglenker den Vorrang nicht mißachten und in kurzen Bogen einbiegen, sowie daß die Fußgänger nicht gegen § 76 StVO verstoßen (insb die Fahrbahn nicht überraschend betreten), darf derjenige, der gegen die Geschwindigkeitsvorschriften verstößt, nicht vertrauen.

Schlagworte

Eigenes vorschriftswidriges Verhalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110210.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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