RS Vwgh 1990/1/24 89/02/0183

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Veröffentlicht am 24.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß die Erstverantwortung, die noch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem relevanten Ereignis steht, grundsätzlich glaubwürdiger ist, als ein diesbezüglich späteres Vorbringen; dies auch dann, wenn ersteres belastend, letzteres hingegen entlastend sein sollte (Hinweis E 16.11.1988, 88/02/0145).

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungBeweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020183.X05

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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