RS Vwgh 1990/1/24 88/13/0233

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Veröffentlicht am 24.01.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188;

Beachte

Besprechung in: ÖStBZ 1990, 309;

Rechtssatz

Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rsp hat der Spruch eines gem § 188 BAO erlassenen Feststellungsbescheides die Höhe und Art der gemeinschaftlichen Einkünfte (Verluste), den Feststellungszeitraum, die Namen der Beteiligten und die Höhe ihrer Anteile an den gemeinsamen Einkünften (Verlusten) und zwar auch Sonderaufwendungen (Betriebsausgaben, Werbungskosten) einzelner Beteiligter sowie besondere (nicht gemeinschaftliche) Einnahmen einzelner Beteiligter zu enthalten. Ein derartiger Feststellungsbescheid wirkt gegen alle, denen die gemeinschaftlichen Einkünfte zufließen, seine Feststellungen, die für andere Bescheide von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zugrundegelegt, die dann nicht mehr mit der Begründung angefochten werden können, daß die in dem Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien; ein solcher Einwand kann nur gegen den Feststellungsbescheid erhoben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988130233.X01

Im RIS seit

24.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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