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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs2;Rechtssatz
Es geht schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht an, vom G eindeutig einem bestimmten Rechtssatztyp zugeordnete normative Inhalte beliebig untereinander zu vermischen und derart die rechtliche Qualifikation der Anordnung vor den Adressaten und vor dem VwGH zu verschleiern. Im Zweifel ist eine Norm als das zu werten, als das sie bezeichnet ist (Hinweis E VS 15.12.1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1977) (hier: eine im formalen Kontext eines Bescheides enhaltene "Auflage" kann nicht als V
angesehen werden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020049.X02Im RIS seit
11.07.2001