Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs2;Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob im formalen Kontext eines Bescheides nach § 90 StVO eine V enthalten ist, ist in Zweifelsfällen ein strenger Maßstab anzulegen. Nur wenn der Wortlaut eindeutig ergibt, daß "eine an die Allgemeinheit gerichtete Anordnung" vorliegt, ist eine solche Annahme zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020049.X01Im RIS seit
11.07.2001