RS Vwgh 1990/1/24 89/01/0356

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Die Erlassung eines einem ASt nicht genehmen Bescheides ist für sich allein ebensowenig wie etwa ein Mangel an Einsicht oder Fachkenntnis eines Behördenorgans ein Befangenheitsgrund. Für ein parteiliches Vorgehen eines Verwaltungsorganes müßten sich Anhaltspunkte aus der Durchführung des Verfahrens ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010356.X02

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten