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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Die Erlassung eines einem ASt nicht genehmen Bescheides ist für sich allein ebensowenig wie etwa ein Mangel an Einsicht oder Fachkenntnis eines Behördenorgans ein Befangenheitsgrund. Für ein parteiliches Vorgehen eines Verwaltungsorganes müßten sich Anhaltspunkte aus der Durchführung des Verfahrens ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010356.X02Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
27.03.2009