RS Vwgh 1990/1/24 86/13/0146

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Veröffentlicht am 24.01.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §307 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 339;

Rechtssatz

Ein erstinstanzlicher Bescheid kann mit einer Berufungsentscheidung auch verbösert werden, sodass durchaus der Fall denkbar ist, dass ein Abgabenpflichtiger zwar die Wiederaufnahme eines Verfahrens mit Berufung bekämpfen will, weil er an einem Weiterbestand des ursprünglichen Sachbescheides interessiert ist, dass er aber den mit dem Wiederaufnahmebescheid verbundenen Sachbescheid mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer Verböserung bewusst unangefochten lässt, zumal letzterer ohnedies aus dem Rechtsbestand ausscheidet, wenn die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid Erfolg hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130146.X02

Im RIS seit

24.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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