RS Vwgh 1990/1/24 89/02/0217

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Veröffentlicht am 24.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0218 E VS 27. Juni 1984 VwSlg 11478 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß bei der Angabe der Tatzeit im Spruch eines im Instanzenzug bestätigen Straferkenntnisses ein Schreibfehler unterlaufen sein mag, wäre bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Erlassung eines Berichtigungsbescheides von Relevanz, vermag jedoch keine berichtigende Auslegung des Schuldspruches zu Lasten des Beschuldigten (Verurteilten) zu bewirken.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung SchreibfehlerMängel im Spruch SchreibfehlerSpruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020217.X05

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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