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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, welche allenfalls auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, ist zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann unzulässig, wenn das G dies anordnet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche (Hinweis E 8.10.1984, 84/10/0191).
Schlagworte
rechtswidrig gewonnener BeweisBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020183.X06Im RIS seit
14.02.2002Zuletzt aktualisiert am
03.04.2013