Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Berufungsbescheid kann nicht für sich allein bestehen. Wurde in seinem Spruch lediglich das erstinstanzliche Straferkenntnis "bestätigt", bedarf es bei Beurteilung der Frage, welchen normativen Gehalt der Berufungsbescheid aufweist, weiterhin der Heranziehung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, in dem ua die gem § 44 a lit a VStG erforderliche Angabe über die als erwiesen
angenommene Tat enthalten ist.
Schlagworte
Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020217.X03Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2010