RS Vwgh 1990/1/24 89/02/0113

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Veröffentlicht am 24.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §18 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Der Eintritt von Rechtswirkungen auf Grund einer Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG setzt voraus, daß die Aufforderung der Bestimmung des § 18 Abs 4 AVG entspricht. Weist die Urschrift der Aufforderung eine "DVR"-Zahl auf, so ergibt sich daraus, daß die Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt wurde, sodaß sie gem § 18 Abs 4 letzter Satz AVG weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedarf (Hinweis E 23.9.1988, 88/02/0006).

Schlagworte

UnterschriftBeglaubigung der KanzleiAusfertigung mittels EDV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020113.X04

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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