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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Der Eintritt von Rechtswirkungen auf Grund einer Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG setzt voraus, daß die Aufforderung der Bestimmung des § 18 Abs 4 AVG entspricht. Weist die Urschrift der Aufforderung eine "DVR"-Zahl auf, so ergibt sich daraus, daß die Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt wurde, sodaß sie gem § 18 Abs 4 letzter Satz AVG weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedarf (Hinweis E 23.9.1988, 88/02/0006).
Schlagworte
UnterschriftBeglaubigung der KanzleiAusfertigung mittels EDVEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020113.X04Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010