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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §5 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖSZB 1990, 291;Rechtssatz
Eine Aufteilung von Einkünften eines Kindes ist nur dann durchzuführen, wenn dieselben in jeweils unterschiedlicher Höhe eine Anzahl von Monaten hindurch erzielt werden, auf welche Monate sodann die gleichmäßige Aufteilung zu erfolgen hat. Von Einkünften jedoch, die in einem bestimmten Ermittlungszeitraum nur ein einziges Mal auf Grund eines einmaligen in der gleichen Art nicht wiederkehrenden Ereignisses, lediglich in einem Monat zufließen, ist eine Aufteilung nicht durchzuführen. In einem solchen Fall gilt die grundsätzliche Regelung, welche sich aus der wörtlichen Auslegung des § 5 Abs 1 FamLAG ergibt, wonach jeder Monat für sich zu betrachten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988130239.X01Im RIS seit
01.06.2001