RS Vwgh 1990/1/24 88/13/0239

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Veröffentlicht am 24.01.1990
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §5 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖSZB 1990, 291;

Rechtssatz

Eine Aufteilung von Einkünften eines Kindes ist nur dann durchzuführen, wenn dieselben in jeweils unterschiedlicher Höhe eine Anzahl von Monaten hindurch erzielt werden, auf welche Monate sodann die gleichmäßige Aufteilung zu erfolgen hat. Von Einkünften jedoch, die in einem bestimmten Ermittlungszeitraum nur ein einziges Mal auf Grund eines einmaligen in der gleichen Art nicht wiederkehrenden Ereignisses, lediglich in einem Monat zufließen, ist eine Aufteilung nicht durchzuführen. In einem solchen Fall gilt die grundsätzliche Regelung, welche sich aus der wörtlichen Auslegung des § 5 Abs 1 FamLAG ergibt, wonach jeder Monat für sich zu betrachten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988130239.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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