Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Es genügt, das wesentliche Tatbestandselement des ursächlichen Zusammenhanges mit erfolgten Beschädigungen im Spruch des Bescheides zu nennen, ohne an dieser Stelle nähere Umstände über den Unfallhergang auszuführen (Hinweis E 28.6.1989, 88/02/0215).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020183.X01Im RIS seit
14.02.2002Zuletzt aktualisiert am
03.04.2013