RS Vwgh 1990/1/24 89/02/0183

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Veröffentlicht am 24.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Es genügt, das wesentliche Tatbestandselement des ursächlichen Zusammenhanges mit erfolgten Beschädigungen im Spruch des Bescheides zu nennen, ohne an dieser Stelle nähere Umstände über den Unfallhergang auszuführen (Hinweis E 28.6.1989, 88/02/0215).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020183.X01

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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