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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Es ist nicht erforderlich, in jedem Fall einer Übertretung nach § 16 Abs 1 lit a StVO das Tatbestandselement des fehlenden Platzes für ein gefahrloses Überholen in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen. Die Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer durch einen Überholvorgang steht nämlich insofern begrifflich immer im Zusammenhang mit der räumlichen Komponente, als dann, wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist und überholt wird, eine solche Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer bewirkt werden kann. Das Tatbestandselement des "Gefährdet- oder Behindert-Werden-Könnens" muß im Spruch des Straferkenntnisses enthalten sein (Hinweis E 20.11.1985, 84/03/0274).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Mängel im Spruch Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020141.X03Im RIS seit
12.06.2001